Einkommensermittlung

Einkommensermittlung
Begriff des Steuerrechts für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens (Bemessungsgrundlage) für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
I. Einkommensteuer:Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteltn:Summen der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart (§ 2 III 2 EStG)
– Hinzurechnungsbetrag nach § 2a ESTG= Summe der Einkünfte– Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
– Entlastungsbetrag für Alleinstehende (§ 24b EStG)
– Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 III EStG)= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 III 1 EStG)– Verlustabzug (§ 10d EStG)– Sonderausgaben (§§ 10, 10 b, 10 c EStG)– außergewöhnliche Belastungen (§ 33 ff. EStG)– Steuerbegünstigung der zu Wohnungsförderung (§§ 10e–10i EStG)– Verlustabzug nach § 10 d EStG i.d.F. vom 16.4.1997, BGBl I 821 (§ 52 XXV 1 EStG)
+ zuzurechnendes Einkommen nach § 15 I AStG= Einkommen (§ 2 IV EStG)– Kinder- und Betreuungsfreibeträge (§§ 31, 32 EStG)
– Härteausgleich nach § 46 III EStG (§ 70 EStDV)
= zu versteuerndes Einkommen ( 2 V EStG).
II. Körperschaftsteuer:Ergebnis der Handelsbilanz
– verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 III EStG) – nicht abziehbare Aufwendungen (§ § 4 V EStG, § 10 KStG)= Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten nach Abzug der ausländischen Steuern vom Einkommen (§ 26 VI KStG i.V. mit § 34c II, III und VI EStG)+ negative ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zu berücksichtigen sind– positive ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind– Verlustabzug nach § 2a I 3 EStG
– erhaltende Dividenden und erzielte Veräußerungsgewinne, soweit sie nach § 8b II KStG steuerfrei sind= Summe der Einkünfte– Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 III EStG)– Spenden und Beiträge (§ 9 I Nr. 2 KStG)
+ zuzurechnendes Einkommen von Organgesellschaften (§§ 14 ff. KStG)= Gesamtbetrag der Einkünfte
– Verlustabzug (§ 10d EStG)= Einkommen– Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
– Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)
= zu versteuerndes Einkommen Literatursuche zu "Einkommensermittlung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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